Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2017
1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
2. In Ausnahmefällen können Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme bestehen, wenn der Besteller nicht mehr die (Nach-)Erfüllung verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, wofür allein das Verlangen eines Kostenvorschusses nicht ausreicht.
3. Bringt der Besteller neben der Vorschussforderung ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck, dass er ernsthaft und endgültig eine (Nach-)Erfüllung durch den Unternehmer ablehnt, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.
vorhergehend:
LG Kiel, Entscheidung vom 08.08.2014 – 11 O 22/11 –
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.07.2015 – 7 U 124/14 –