Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Rechte und Pflichten bei Krankheit
Eine Erkrankung kann jeden treffen. Das ist kein Beinbruch. Schließlich ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts kraft Gesetz gesichert. Krankheitszeiten können jedoch auch zur Belastung des Arbeitsverhältnisses führen. Gut, wenn man in solchen Fällen seine Rechte und Pflichten kennt:
1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Im Krankheitsfall steht einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers bis zur Dauer von 6 Wochen (42 Tage) zu.
Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer, wenn er arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, hängt also immer von dessen geschuldeter Arbeitsleistung ab.
Weitere Voraussetzung der Entgeltfortzahlung ist, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat.
Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit ist die Regel, ein Verschulden des Arbeitnehmers die Ausnahme. Denn von einem „Verschulden“ in diesem Kontext spricht die Rechtsprechung nur, sofern den Arbeitnehmer ein grobes Verschulden gegen sich selbst trifft, nämlich ein unverständliches, leichtfertiges Verhalten. Ein solches bejaht die Rechtsprechung nur, wenn der Arbeitnehmer in gröblicher Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (, 23.11.71DB 72, 395).
Bei Verkehrsunfällen kann z.B. eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn dieser auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit oder einen sonstigen groben Verstoß gegen Verkehrsvorschriften zurückzuführen ist.
Verletzungen anläßlich sportlicher Betätigungen sind in der Regel unverschuldet, sofern der ArbN richtig ausgerüstet und mit der Sportart nicht offensichtlich überfordert war. Dies gilt auch für abstrakt gefährliche Sportarten, bis hin zum Amateurboxen (, AP 42 zu 1.12.76§ 1 LFZG) und Drachenfliegen (, 7.10.81DB 82, 706). Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei zulässiger Nebentätigkeit gesundheitlich zu Schaden kommt (, 21.4.82DB 82, 1729).